Rechtsprechung
OLG Dresden, 27.06.1996 - 7 U 792/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,7573) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 254
Haftungsverteilung bei Verletzung eines ausgestiegenen Insassen eines liegen gebliebenen Fahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Leipzig - 11 O 4901/95
- OLG Dresden, 27.06.1996 - 7 U 792/96
Papierfundstellen
- NZV 1997, 309
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Dresden, 27.06.1996 - 7 U 792/96
Für die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden, gegen welche sich die Beklagten lediglich wenden, genügt die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit, daß künftige weitere, bisher noch nicht erkenn- und vorhersehbare Leiden auftreten (BGH, NJW-RR 1989, 1367 ;… Palandt-Thomas, BGB , 55. Aufl., § 847 Rn. 18). - OLG Karlsruhe, 25.11.1988 - 10 U 102/88
Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW beim Überholen einer Radfahrerin; Höhe …
Auszug aus OLG Dresden, 27.06.1996 - 7 U 792/96
Gerade in dem von den Beklagten angesprochenen Fall des OLG Karlsruhe (DAR 1989, 299f.) wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM bei einer 30jährigen Frau, die aufgrund schwerer Verletzungen des linken Beins nach achtmonatigen Krankenhausaufenthalt am Unterschenkel amputiert werden mußte und bei der Annahme eines Mitverschuldens von einem Drittel ausgeworfen. - OLG Hamm, 29.03.1994 - 27 U 219/93
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger auf dem Standstreifen der …
Auszug aus OLG Dresden, 27.06.1996 - 7 U 792/96
Soweit die Beklagten auf die Entscheidung des OLG Hamm (ZfS 1994 246f.) verweisen, ist dort zwar eine erhebliche vorwerfbare Selbstgefährdung bei der Absicherung einer Unfallstelle angenommen worden, die zu einer Mithaftungsquote des Unfallopfers zu 1/3 führte.